Ehescheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann sodann die Ehescheidung beantragt werden. Die Antragstellung muss über einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Für den Scheidungsantrag benötigt wird das Stammbuch, ggf. auch nur der beglaubigte Auszug aus dem Familienbuch, die Geburtsurkunden der Kinder (auch in beglaubigter Kopie) sowie aber auch eine Angabe über das Nettoeinkommen beider Ehegatten. Nach Letztgenanntem bemessen sich die Scheidungskosten, da das dreifache Nettoeinkommen beider Elternteile den Verfahrenswert für die Ehescheidung selbst ergibt. Nach diesem Verfahrenswert sind auch mit Antragseinreichung die Gerichtskosten einzuzahlen.

Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner ist von besonderer Bedeutung: Besteht kein Ehevertrag und gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft, ist Stichtag für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Exakt auf diesen Tag beschränkt ist zu ermitteln, welches Vermögen bei beiden Ehepartnern vorhanden ist.

Zum zweiten hat der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages Bedeutung für die Ehezeit im Sinne des Erwerbs der Versorgungsanwartschaften. Ehezeit iSv. § 3 VersAusglG ist die Zeit vom ersten Tag des Monats, an dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

    Ehegattenunterhalt

Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Kommt es also in Betracht, dass über diesen Zeitpunkt hinaus noch Unterhaltsansprüche der Ehegatten zueinander bestehen sollen, bedarf es der vorherigen Klärung, welcher nacheheliche Ehegattenunterhalt zu zahlen ist.

Der Gesetzgeber geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur bei Eingreifen besonderer Tatbestände soll dieser Grundsatz der Eigenverantwortung eingeschränkt werden.

So kann zB. Unterhalt beanspruchen, wer wegen Betreuung eines Kindes nicht in der Lage ist, voll einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht jedenfalls bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, wobei diese Dauer auch nach der Billigkeit erhöht werden kann.

Ist jemand wegen Alters nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuführen, kann ihm sog. Altersunterhalt zustehen. Das Gleiche betrifft denjenigen, der wegen Krankheit oder Gebrechen nicht mehr erwerbstätig sein kann.

Selbst wenn diese Tatbestände alle nicht vorliegen, kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, „solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag“ (§ 1573 Abs. 1 BGB). Hier allerdings muss der Ehegatte klar und deutlich nachweisen, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Reichen die Einkünfte einer Erwerbstätigkeit nicht aus, um den Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen, kann auch Anspruch auf sog. Aufstockungsunterhalt auf den ehelichen Lebensbedarf (§ 1573 Abs. 2 BGB) geltend gemacht werden.

Als Ausnahmetatbestand kommt schließlich noch der Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach § 1575 BGB in Betracht.

Von wesentlicher Bedeutung bei allen diesen Unterhalten ist die Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts. Sowohl die Herabsetzung als auch die Befristung muss im Scheidungsverfahren I. Instanz geltend gemacht werden. Ist dies nicht erfolgt, kann dies nicht mehr später nachgeholt werden.

Ehegattenunterhaltsfragen sind äußert komplex, allein die hierzu ergangene Rechtsprechung ist zahlreich. Immer wieder entscheidet auch der Bundesgerichtshof als höchste Instanz Sonderproblembereiche, die bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen sowie aber auch der umfänglichen Kommentierung der Gesetze bestehen viele Auslegungsmodalitäten, die zu Ihren Gunsten genutzt werden können. Kein Anwalt wird Ihnen jedoch konkret den Unterhalt berechnen können, der in schwierigen Unterhaltsfällen letztendlich auch von einem Gericht ausgeurteilt wird. Dafür gibt es zu viele Auslegungsfragen, die auch aus unterschiedlicher Sichtweise unterschiedlich beantwortet werden können.


    Güterrecht

Soweit ein Ehevertrag nicht geschlossen wurde, sieht das Gesetz die sog. Zugewinngemeinschaft vor. Dh. jeder Ehegatte geht mit einem bestimmten Anfangsvermögen (Stichtag ist der Tag der Eheschließung) in die Ehe hinein. Zum Ende der Ehe (Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrages) hat er dann ein bestimmtes Endvermögen. Für jeden Ehegatten ist eine Bilanz zu erstellen, inwieweit das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Dieser übersteigende Teil ist der sog. Zugewinn, der dem anderen Ehegatten gegenüber ausgeglichen werden muss. Vereinfacht gesagt: Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfe dieses höheren Zugewinns an den anderen Ehepartner abgeben.

Hier wird immer wieder der Fehler gemacht, dass einzelne Positionen ausgeglichen werden, ohne das Gesamtbild zu betrachten. Ist zB. ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen und wurden diese Schulden während der Ehe ausgeglichen, so ist auch dies ein erworbener Zugewinn, der zu berücksichtigen wäre. Sind mehrere Vermögenswerte (zu denen im übrigen auch die Ansparungen in einer Lebensversicherung zählen) vorhanden, kommt man nur auf dem Wege einer Bilanzierung zu gesetzeskonformen Ergebnissen.

Bezüglich der jeweiligen Stichtage besteht ein Anspruch auf Auskunft gegen den jeweils anderen Ehegatten. Der zur Auskunft aufgeforderte Ehegatte hat dann mit Belegen versehen eine Erklärung über sein Vermögen zu dem jeweiligen Stichtag abzugeben. Um prüfen zu können, inwieweit sich ein Ehegatte nach der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nicht bewusst „arm gemacht“ hat, kann auch die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden sowie auch über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Ist festzustellen, dass das Endvermögen ohne vernünftigen Grund gemindert wurde, wird das sinnlos ausgegebene Endvermögen hinzugerechnet, dh. es kommt letztendlich auf das Trennungsvermögen an.

Zu beachten ist weiter, dass das Anfangsvermögen nicht unbedingt nur das Vermögen ist, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand. Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung von Todes wegen oder aber mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Beim Anfangsvermögen ist weiterhin zu beachten, dass dies indexiert wird, also der Wert auf das Ende der Ehezeit hochgerechnet wird.

Hier kann im Übrigen nur empfohlen werden, bei Eheschließung ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen zu fertigen, was leider die wenigsten bei Eheschließung tun. So kann genau festgestellt werden, mit welchen Vermögen oder Schulden welcher Ehegatte die Ehe eingegangen hat.

Im Wege des Ehevertrages kann entweder die Gütertrennung oder aber die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei der Gütertrennung ist ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Bei der Gütergemeinschaft ist bei deren Beendigung das sog. Gesamtgut auseinander zu setzen.

Mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der Bewertung eines Gesellschaftsanteils oder im Falle der selbstständigen Tätigkeit eines Ehepartners des Wertes des Geschäfts empfiehlt sich zur Eheschließung die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft, dh. einzelne Teile wie zB. der Wert des eigenen Geschäfts oder Gesellschaftsanteils werden ausgenommen. Diesbezüglich wird Gütertrennung vereinbart.


    Versorgungsausgleich

Im Falle der Scheidung der Ehe sind auch die beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften zu teilen. Mit Zustellung des Scheidungsantrages wird idR. jeder der Ehegatten aufgefordert, über die erworbenen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit Auskunft zu erteilen. Hierfür sind Fragebögen auszufüllen. Die jeweiligen Versorgungsträger, die der Ehegatte in dem Formular angegeben hat, erteilen dann eine Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.

Bitte überprüfen Sie bei Erhalt der Auskünfte der Versorgungsträger genau, ob sämtliche zu berücksichtigenden Zeiten beinhaltet sind und ob die Versicherungsverläufe korrekt sind.

Bei einer Trennung ist auch zu überlegen, ob nicht zur Regelung aller Scheidungsfolgen ein Ehevertrag geschlossen wird, in dem auch über den Versorgungsausgleich Regelungen getroffen werden. Denn wenn beide Ehepartner zu gleichen Anteilen erwerbstätig waren, ist durchaus zu überlegen, dass jeder seine Anwartschaft behält, sprich also ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durchgeführt wird. Derartige Ausschlüsse werden allerdings vom Familienrichter auf ihre inhaltliche Wirksamkeit sowie auch auf sonstige Unwirksamkeitsgründe überprüft. Hierzu lassen Sie sich spätestens von dem beurkundeten Notar umfassend beraten.

    Gesamtschuldnerausgleich / Ehegatteninnengesellschaft


Um erfolgreich eine familienrechtliche Auseinandersetzung gerade hinsichtlich der Vermögenswerte zu bewirken, empfiehlt es sich, zu Beginn eine Gesamtstrategie zu entwickeln. In einer solchen sind auch bestehende gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. So ist zB. von Anfang an zu überlegen, ob es sinnvoller ist, einen kleinen gemeinsamen Konsumkredit zu Beginn der Trennung abzulösen oder aber die Kreditraten im Rahmen der Bereinigung des Nettovermögens des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen.

Dies gilt in der Regel für Darlehen, die beide Ehegatten aufgenommen haben oder aber, wie zB. im Falle einer Immobilie, für gemeinsames Eigentum. Auch Ver- und Entsorgungskosten können eine gesamtschuldnerische Haftung begründen.

Von Gesamtschuld spricht man im Zweifel dann, wenn der Gläubiger jeden der Ehegatten auf die gesamte Schuld in Anspruch nehmen kann. Im Innenverhältnis, dh. im Verhältnis der Ehegatten zueinander, haften diese im Zweifel zu gleichen Anteilen auf die Rückführung. Wird also einer der Ehegatten auf die gesamte Schuld in Anspruch genommen, entsteht für diesen ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Scheitert eine Ehe, ist die Grundlage für eine Alleintragung der Raten in der Regel entfallen. Insofern muss mit dem Anwalt beraten werden, wie eine adäquate Beteiligung des anderen Ehegatten an den getragenen Raten zu erfolgen hat.

Im Rahmen der Gesamtstrategie müssen aber auch die Auswirkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch berücksichtigt werden. Die Schuldenlasten sind jeweils hälftig bei beiden Ehegatten in die Bilanz einzustellen.

Eine Besonderheit gilt aber hinsichtlich Steuerschulden. Nach der Rechtsprechung des BGH muss hier eine Verteilung gemäß dem Veranlagungszeitraumes des jeweils zu versteuernden Einkommen der Eheleute erfolgen.

Besonderheiten gelten auch bei Kreditverbindlichkeiten, die beide Ehegatten eingegangen sind, die letztendlich aber nur dem Interesse eines Ehepartners dienen, wie zB. die gemeinsame Aufnahme eines Darlehns für eine Immobilie, die nur im Eigentum eines der Ehegatten steht. In diesem Fall hat der mithaftende Ehegatte ggf. einen Anspruch auf Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragrechtes, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Partnern getroffen wurde.

Wenn Sie auch als Bürge oder sonstiger Mitschuldner an einem Vertrag beteiligt sind, der nur dem anderen Ehegatten zugute kommt, gibt es ebenfalls rechtliche Möglichkeiten, bei Bestehen bestimmter Voraussetzungen entpflichtet zu werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass Ehegatten sich zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft füreinander einsetzen, sei es durch Arbeitsleistungen oder durch Einsatz von Vermögen. Geht allerdings der Einsatz eines Ehegatten deutlich über das Miteinander und eine gleichberechtigte oder gleichgeordnete Zusammenarbeit beider Ehegatten hinaus, so kann ein Vermögensausgleich auch erfolgen über die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft oder durch einen familienrechtlichen Vertrag eigener Art.

Hierbei handelt es sich um ungeschriebene, also stillschweigend abgeschlossene Verträge, deren Zweck deutlich über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehen. In diesem Fall gibt es besondere Ausgleichsansprüche, die ggf. in der ehelichen Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigen sind.