Sorgerecht und Kindesumgang

Gemeinsame Kinder sind bei einem Auseinanderdriften einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Ehe meist die Leidtragenden. In der Regel haben sie eine starke emotionale Bindung zu beiden Elternteilen aufgebaut. Ein Ziel verantwortungsvoller Vertretung im Familienrecht muss sein, das Wohl der betroffenen Kinder deutlich in den Vordergrund zu stellen, und nicht ausschließlich die Interessen der Eltern zu befriedigen.

Kinder benötigen in dieser Situation gerade feste Strukturen und den Aufbau einer neuen Routine, also ein sog. geregeltes Umgangsrecht. Stetig frei neu ausgehandelte Termine für ein Umgangsrecht entsprechen in der Regel nicht dem Kindeswohl. Regelmäßige und fest eingeplante Wochenenden bei dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, sind deutlich eher zu empfehlen. Gleichermaßen sollte man dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, es ermöglichen, auch möglichst viel telefonischen Kontakt zu den Kindern zu haben, damit ein Teilnehmen am Alltag möglich ist.

Oberstes Gebot verantwortungsvoller Eltern muss allerdings sein, die Kinder aus den Streitigkeiten der Elternteile komplett herauszuhalten. Kinder, die in diese Streitigkeiten einbezogen werden, haben besonders große Schwierigkeiten, sich mit der neuen Situation zurechtzufinden. Oftmals wenden sie sich zu einem späteren Zeitpunkt exakt gegen den Elternteil, der sie für eigene Interessen missbraucht bzw. in den Streit einbezogen hat.

Kinder lieben in der Regel beide Elternteile. Auch muss es möglich bleiben, dass beide Elternteile sich einvernehmlich auf Erziehungsmaßstäbe verständigen. Dieser Kooperationswille und die Bereitschaft hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, miteinander zu kommunizieren, ist auch ein wesentlicher Teil des elterlichen Sorgerechtes.

Verheiratete Eltern haben kraft Gesetzes beide die elterliche Sorge. Diesbezüglich werden in Kürze auch die nichtehelichen Kinder gleichgestellt werden.

Elterliche Sorge beinhaltet das Recht zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält, welche Gesundheitsmaßnahmen durchgeführt werden, Vermögensverwaltung für das Kind, Entscheidungen über die Schulform, die das Kind besuchen soll etc. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, darf dabei über die Dinge des täglichen Lebens entscheiden. Geht es aber zB. um eine kieferorthopädische Behandlung oder aber die Anmeldung auf die weiterführende Schule, bedarf es auch der Mitwirkung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Elterliche Sorge ist insbesondere Fürsorge und hat mit finanziellen Belangen, zB. ausreichende Unterhaltszahlung oder Hausratteilung nichts zu tun.

Stellen Sie bei Ihrem Kind Verhaltensauffälligkeiten nach der Trennung fest, sollte auch überlegt werden, inwieweit das Kind eine eigene Unterstützung erfahren sollte. So gibt es zB. Jugendeinrichtungen, Kurse für Scheidungskinder, die durchaus positiv zu bewerten sind. In diesen Kursen lernen die Kinder, sich von den Eltern und deren Streitigkeiten abzugrenzen. Insbesondere wenn die Beziehung der getrennten Elternteile noch sehr emotional und vor allem streitbefangen ist, empfiehlt es sich, mit den Kindern derartige Kurse zu besuchen.