Gemeinsame Kinder sind bei einem Auseinanderdriften einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Ehe meist die
Leidtragenden. In der Regel haben sie eine starke emotionale Bindung zu
beiden Elternteilen aufgebaut. Ein Ziel verantwortungsvoller Vertretung
im Familienrecht muss sein, das Wohl der betroffenen Kinder deutlich in
den Vordergrund zu stellen, und nicht ausschließlich die Interessen der
Eltern zu befriedigen.
Kinder benötigen in dieser Situation
gerade feste Strukturen und den Aufbau einer neuen Routine, also ein
sog. geregeltes Umgangsrecht. Stetig frei neu ausgehandelte Termine für
ein Umgangsrecht entsprechen in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Regelmäßige und fest eingeplante Wochenenden bei dem Elternteil, bei dem
die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, sind deutlich eher zu
empfehlen. Gleichermaßen sollte man dem Elternteil, bei dem die Kinder
nicht leben, es ermöglichen, auch möglichst viel telefonischen Kontakt
zu den Kindern zu haben, damit ein Teilnehmen am Alltag möglich ist.
Oberstes
Gebot verantwortungsvoller Eltern muss allerdings sein, die Kinder aus
den Streitigkeiten der Elternteile komplett herauszuhalten. Kinder, die
in diese Streitigkeiten einbezogen werden, haben besonders große
Schwierigkeiten, sich mit der neuen Situation zurechtzufinden. Oftmals
wenden sie sich zu einem späteren Zeitpunkt exakt gegen den Elternteil,
der sie für eigene Interessen missbraucht bzw. in den Streit einbezogen
hat.
Kinder lieben in der Regel beide Elternteile. Auch muss es
möglich bleiben, dass beide Elternteile sich einvernehmlich auf
Erziehungsmaßstäbe verständigen. Dieser Kooperationswille und die
Bereitschaft hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, miteinander zu
kommunizieren, ist auch ein wesentlicher Teil des elterlichen
Sorgerechtes.
Verheiratete Eltern haben kraft Gesetzes beide die
elterliche Sorge. Diesbezüglich werden in Kürze auch die nichtehelichen
Kinder gleichgestellt werden.
Elterliche Sorge beinhaltet das
Recht zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält, welche
Gesundheitsmaßnahmen durchgeführt werden, Vermögensverwaltung für das
Kind, Entscheidungen über die Schulform, die das Kind besuchen soll etc.
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, darf
dabei über die Dinge des täglichen Lebens entscheiden. Geht es aber zB.
um eine kieferorthopädische Behandlung oder aber die Anmeldung auf die
weiterführende Schule, bedarf es auch der Mitwirkung des anderen
sorgeberechtigten Elternteils.
Elterliche Sorge ist insbesondere
Fürsorge und hat mit finanziellen Belangen, zB. ausreichende
Unterhaltszahlung oder Hausratteilung nichts zu tun.
Stellen Sie
bei Ihrem Kind Verhaltensauffälligkeiten nach der Trennung fest, sollte
auch überlegt werden, inwieweit das Kind eine eigene Unterstützung
erfahren sollte. So gibt es zB. Jugendeinrichtungen, Kurse für
Scheidungskinder, die durchaus positiv zu bewerten sind. In diesen
Kursen lernen die Kinder, sich von den Eltern und deren Streitigkeiten
abzugrenzen. Insbesondere wenn die Beziehung der getrennten Elternteile
noch sehr emotional und vor allem streitbefangen ist, empfiehlt es sich,
mit den Kindern derartige Kurse zu besuchen.