Arbeitsrecht für Führungskräfte

Leiten und Führen bedeutet tagtäglich in Kenntnis der übertragenen Verantwortung Leistung zu erbringen. Schutzvorschriften für Arbeitnehmer wie zur Arbeitszeit und betreffend den Arbeitsschutz finden teilweise nur eingeschränkte Anwendung. Je höher die Position, desto umfangreicher sind die täglichen Herausforderungen und desto weniger Schutzvorschriften gelten.

Mit Blick auf die Besonderheiten für Führungskräfte ist es hier unerlässlich, vor Aufnahme eines Anstellungsverhältnisses die vertraglichen Grundlagen prüfen zu lassen. Häufig wird in diesem Rechtsverhältnis übersehen, dass durch eine geschickte Vertragsgestaltung bereits die Modalitäten einer Beendigung so geregelt werden können, dass ein Karriereknick oder aber andere Nachteile verhindert werden können.

Gerade für Vertretungsorgane von juristischen Personen, die nicht zeitgleich bestimmende Gesellschafter sind, müssen schon vor der Anstellung die wesentlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Ganz wichtig ist hier die Vereinbarung einer Kündigungsfrist. Die gesetzlichen Fristen für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, sind in § 621 BGB geregelt. Bei einer monatlichen Vergütung bedeutet dies eine gesetzliche Frist vom 15. eines Monats bis zum Schluss des Kalendermonats.  

Für leitende Angestellte ist zu beachten, dass eine ganze Reihe von Gesetzen nicht oder nur eingeschränkt gelten. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind dabei der grundsätzliche Ausschluss der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsrechts sowie die eingeschränkte Geltung des KSchG für einen bestimmten Teil der „Leitenden“. Entgegen vielfach vertretener Fehlmeinung: Für die meisten Angestellte in leitender Stellung gilt in der Regel das KSchG. Ausgenommen werden nur Personen, die unmittelbar zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind (also zB. der Vorstand einer AG, nicht unbedingt der angestellte Geschäftsführer).

Leitende Angestellte grenzen sich gegenüber den anderen Arbeitnehmern dadurch ab, dass sie unternehmerische Teilfunktionen ausüben. Im Tarifbereich sind leitende Angestellte regelmäßig außertarifliche Angestellte; allerdings ist nicht jeder außertarifliche Angestellte gleichzeitig leitender Angestellter.

Vereinfacht gesagt: Der Arbeitnehmer-Status nimmt immer mehr ab, je mehr erheblicher Entscheidungsspielraum in unternehmerischer Hinsicht gegeben ist.

Kommt es dazu, dass man an eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses denkt, ist hier vorrangig die einvernehmliche Beendigung (Aufhebungsvertrag) in Betracht zu ziehen. Auch hier kann niemandem angeraten werden, auf anwaltliche Hilfe zu verzichten: Zu Ihrem Schutz und zur Wahrnehmung Ihrer Rechte müssen viele Gesichtspunkte beachtet und vor allem eine rechtswirksame Aufhebungsvereinbarung getroffen werden.

Kompetent und mit viel Erfahrung beraten wir Sie gerne.