Arbeitsnehmerüberlassungsrecht

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber quasi als Verleiher einem Dritten als Entleiher einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, den dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzt. Maßgebliches Kriterium ist, dass der verliehene Arbeitnehmer in dem Betrieb des Dritten eingegliedert wird und dessen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegt.

Ein „Arbeitnehmerverleih“ liegt aber nicht vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Grenzen sind auch bei konzerninternen Überlassungen von Arbeitnehmern zu beachten.

Typische Probleme in diesem Bereich sind die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Besonderheiten betreffend die Vergütung und im Kündigungsrecht. 

Für die Zeit der Überlassung gilt eine gesetzlich angeordnete Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich der Arbeits- und Entgeltbedingungen des Leiharbeitnehmers. Vergleichbar sind dabei die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes, welche dieselben oder ähnliche Tätigkeiten wie der verliehene Arbeitnehmer ausführen. Allerdings steht das Gebot der gleichen Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt, dass ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen kann.

Anwaltliche Hilfe benötigt der Leiharbeitnehmer auch im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Fällt das Auftragsverhältnis zum Entleiher weg, begründet hiermit häufig der Leiharbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Kündigungsschutzklage hat hier aber der Leiharbeitnehmer gute Aussichten, sich gegen die Beendigung zur Wehr zu setzen, nämlich dann, wenn er einen Überblick über die sonstigen Arbeitsverhältnisse beim Leiharbeitgeber hat und darlegen kann, dass die für die Kündigung erforderliche Negativprognose, nämlich, dass die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer entfällt, entkräftet werden kann.