Trennung und Trennungsfolgen

Als lebenslange Verbindung eingegangen, stellen immer mehr Ehepaare fest, dass ihre Verbindung diese Dauer nicht übersteht. In dem bestehenden komplexen System wechselseitiger Abhängigkeiten einer Ehe gilt es, sinnvoll das entstandene Geflecht zu lösen. Eine gute anwaltliche Vertretung sollte eine gerechte und faire Beendigung der Partnerschaft beinhalten, bei der insbes. die Interessen und das Wohl der gemeinsamen Kinder im Vordergrund stehen. Es gilt einen „Rosenkrieg“ zu vermeiden, ohne dabei allerdings berechtigte Rechtspositionen nicht durchzusetzen.

Schon mit der Trennung der Eheleute gilt es in diesem Zusammenhang Rechtspositionen zu sichern und bestmöglich alle Streitpunkte zu bereinigen, damit ein zügiger Scheidungsverlauf mit entsprechend geringeren Kosten erfolgen kann.

Aus langjähriger Erfahrung darf gesagt werden, dass eine ausufernde Scheidung mit gerichtlicher Regelung aller Streitpunkte meist nur die beteiligten Anwälte erfreut: Ihre Gebühren steigen überproportional. Die Beteiligten selbst verbleiben in einem Scherbenhaufen und die Basis für einen vernünftigen Umgang miteinander ist zerstört. Deshalb sollte im Zuge der Trennung angestrebt werden, in einem notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag Fragen der künftigen Unterhalte wie Auseinandersetzung der ehelichen Vermögenswerte abschließend zu klären. Wir begleiten Sie hier gerne und handeln für Sie die Konditionen eines solchen Vertrages aus.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Scheidung erst nach Ablauf eines Trennungsjahres ab Trennung der Eheleute eingereicht werden kann. Trennung ist der Zeitpunkt, in dem mindestens einer der Ehegatten die klare Trennungsabsicht erklärt und die bisherige Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft aufgelöst wird. Dies kann durch Auszug aus der ehelichen Wohnstatt geschehen, allerdings kann man auch eine Trennung ohne Auszug durchführen, nämlich indem jeder sich selbst versorgt und eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt.

    Unterhalt

Die zuvörderst zu regelnde Frage von Ehepartnern ist diejenige nach dem zu beanspruchenden Unterhalt. Frau Rechtsanwältin Rust ist gerade auf Unterhaltsfragen spezialisiert.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist für diese die Höhe des zu beanspruchenden Unterhalts zu klären. Nach dem Gesetz ist derjenige Elternteil befugt, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, bei dem sich das gemeinsame Kind in Obhut befindet, sprich also seinen Lebensmittelpunkt hat. Lebt das Kind also bei beiden Elternteilen zu exakt gleichen Zeiten (sog. Wechselmodell), kann kein Elternteil bei dem anderen den Unterhalt geltend machen.

Der Kindesunterhalt bemisst sich an der sog. Düsseldorfer Tabelle. Ausgehend von dem  bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils, der Unterhalt zu zahlen hat, ist die zu zahlende Unterhaltshöhe zu ermitteln. Bereinigtes Nettoeinkommen bedeutet nicht nur bereinigt um Steuer- und Sozialversicherungslasten, sondern auch um sonstige eheliche Verbindlichkeiten. Alles dasjenige, was bisher der Familie nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestanden hat, ist im Grunde genommen als Abzugsposition zu berücksichtigen, wobei trennungsbedingte Kosten (zB. Miete für die anderweitige Wohnung, Versicherungen etc.) nicht in Abzug zu bringen sind. Ferner sind bei Erwerbstätigkeit auch die berufsbedingten Aufwendungen und hier insbes. Fahrtkosten in Abzug zu bringen.

Die Düsseldorfer Tabelle beschreibt den sog. Tabellenunterhalt, der jeweils um das hälftige Kindergeld zu kürzen ist, vorausgesetzt der versorgende Elternteil bezieht das Kindergeld.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, erbringt seine Unterhaltsverpflichtungen in natura, dh. durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Versorgung des Kindes.

Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen den privilegiert volljährigen Kindern, also denjenigen, die noch die allgemeinbildende Schule besuchen, bei einem Elternteil wohnen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Grundzügen bemisst sich ihr Unterhalt weiter nach der Düsseldorfer Tabelle.
Volljährige Kinder, die nicht mehr unter die Privilegierung fallen, haben einen Geldanspruch gegen beide Elternteile. Ihr Unterhalt bemisst sich nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen. Das Kindergeld ist dabei eigenes Einkommen des Kindes.

Bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder ist unbedingt zu beachten, dass ein Anspruch auf eine Titelerrichtung gegenüber dem zahlenden Elternteil besteht. Selbst wenn Unterhalt immer pünktlich zum 1. eines Monats in der korrekten Höhe gezahlt wird, besteht ein Anspruch des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, darauf, dass über eine Jugendamtsurkunde (bislang ohne Kosten) oder aber notarielle Urkunde ein Titel errichtet wird. Kommt der unterhaltsverpflichtete Elternteil der Aufforderung zur Errichtung einer Urkunde nicht nach, sollte über den einstweiligen Rechtsschutz unbedingt sofort ein Titel auf den Unterhalt erwirkt werden. Denn letztlich ist es nicht zumutbar, dass die Zahlung des Unterhalts allein auf freiwilliger Basis erfolgt und das Zurverfügungstehen von ausreichenden Barmitteln nicht mit sofortigen Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden kann.

Auch unter den Ehegatten selbst können Unterhaltsansprüche bestehen, nämlich auf  Trennungsunterhalt. Sehr vereinfacht ausgedrückt berechnet sich dieser wie folgt: Das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird ermittelt, wobei der Kindesunterhalt noch zusätzlich in Abzug gebracht wird. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, beträgt der Trennungsunterhalt 3/7 der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen. Ist nur ein Ehegatten erwerbstätig, wird bei diesem 1/7 Erwerbsbonus in Abzug gebracht, sodann beträgt der Trennungsunterhalt die Hälfte des Differenzeinkommens.

Dabei ist auch nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen, sondern ggf. auch fiktives Einkommen (gleichermaßen wie beim Kindesunterhalt). Außerdem ist unentgeltliches Wohnen als Wohnvorteil einkommenserhöhend anzurechnen. Zu beachten ist weiter, dass es nicht nur auf das Monatseinkommen ankommt. Maßgeblich ist mindestens das Einkommen der letzten 12 Monate, zuzüglich einer Erstattung oder abzüglich einer Nachzahlung von Steuern aus dem letztgültigen Steuerbescheid.

Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist größte Sorgfalt anzuwenden. Anwaltlicher Rat ist hier unerlässlich, da viele Positionen mit einfließen können.

Zuviel gezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht mehr zurückgefordert werden, weil Unterhalt zur Deckung der laufenden Ausgaben bestimmt ist und sich der Unterhaltsgläubiger insoweit auf Entreicherung berufen kann. Zuviel gezahlter Unterhalt bedeutet des Weiteren, dass Sie möglicherweise für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung Tatsachen schaffen, von denen Sie sich nicht mehr loslösen können.

Umgekehrt kann auch derjenige, der zu wenig Unterhalt erhalten und dies nicht reklamiert hat, nicht ohne Weiteres für die Vergangenheit Unterhalt nachfordern.

Wir bieten Ihnen hierzu eine umfassende Beratung an. Bitte bringen Sie zu einem Termin entsprechend eine Aufstellung über Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben mit.
Für Selbstständige bedeutet dies die Vorlage zumindest der Einnahme-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (max. fünf Jahre) nebst der vollständigen Steuererklärungen, Zureichung der Nachweise von sonstigen Einkünften durch Zinsen, Mieterträgen etc. und natürlich der Steuerbescheide der letzten drei bereits entschiedenen Jahre. Für abhängig Beschäftigte sind die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Besprechungstermin mitzubringen, gleichermaßen wie der letzte Steuerbescheid und Belege für sonstige Einnahmen (aus Vermietung und Verpachtung und/oder Geldanlagen).
Nachweise über Ausgaben insbesondere für Lebensversicherungen, Altersvorsorge, zusätzliche Krankenversicherungen und Darlehen sind ebenfalls vorzulegen, da derartige Abzüge unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie unbedingt, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt einverlangt werden kann, ab dem er von der Gegenseite verlangt wurde. Selbst wenn die Geltendmachung noch am letzten Werktag eines Monats dem Unterhaltsschuldner zugeht, ist damit noch dieser Monat erfasst.

Sowohl hinsichtlich des Trennungs- als auch des Kindesunterhalts besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner und zwar dahingehend, eine Erklärung über sämtliche Ein- und Auskünfte abzugeben sowie diese auch entsprechend zu belegen.


    Hausratteilung

Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung/Haus auszieht, stellt sich die Frage nach der Verteilung des ehelichen Hausrates. Hier ist immer anzuraten, sich untereinander zu einigen. Bestenfalls erstellt man eine Liste über sämtlichen ehelichen Hausrat und bestimmt gemeinsam auf dieser, wer welche Hausratsgegenstände erhalten soll. Unter der Auflistung sollten dann beide Ehegatten gemeinsamen erklären, dass mit Übergabe der jeweiligen Hausratsgegenstände die Hausratteilung abgeschlossen und geeinigt wurde.

Im Grundsatz hat jeder Ehegatte (sofern nicht ein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart wurde) Anspruch auf die Hälfte des vorhandenen, gemeinsamen Hausrates. Derjenige Ehegatte, bei dem die gemeinsamen Kinder verbleiben, hat dabei einen zusätzlichen Anspruch auf die Möbel und Einrichtungen der Kinderzimmer einschließlich Kleidung sowie aber auch auf eine Küchenausstattung, die eine ordnungsgemäße Versorgung der Kinder sicherstellt.

Verlässt ein Ehepartner die Familie, hat häufig ein schlechtes Gewissen, aufgrund dessen man geneigt ist, auf eine Teilung des Hausrates zu verzichten. Zumeist wird dies später bereut. Nehmen Sie also besser gleich mit Auszug Ihren Anteil am Hausrat mit! Verlangen Sie im Nachhinein Ihren Anteil, ist ein Streit vorprogrammiert.

Immer wieder tragen Mandanten an, ihnen stünde doch sicher ein Anspruch auf Bezahlung des nicht verlangten und beim anderen belassenen Hausrats zu. Dies ist nicht zutreffend. Hausratteilung bedeutet nur einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände.


    Wohnungszuweisung

Bei einigen Trennungen entsteht Streit darüber, wer in der ehemaligen Ehewohnung/dem Ehehaus verbleiben soll. Einigen sich die Ehegatten nicht, kann ein sog. Wohnungszuweisungsverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung für die gerichtliche Zuweisung ist, dass die alleinige Benutzung unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361 b BGB). In diesem Zusammenhang vorrangig das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Bei gemeinsamem oder alleinigem Eigentum gelten Besonderheiten.

Ist ein Ehegatte allerdings aus der Ehewohnung ausgezogen, muss er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug die ernsthafte Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten erklären, ansonsten wird gesetzlich vermutet, dass dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde.

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts liegt eine eheähnliche bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt ist, die Verbindung neben sich keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lassen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen (BVerfG vom 17.11.1992 in NJW 1993, 643).

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht nicht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, da hierfür die Eheschließung Voraussetzung ist. Leben allerdings nicht miteinander verheiratete Eltern und ihre Kinder zusammen, bilden sie eine Familie iSv. Art 6 GG und fallen demnach dann in den Schutzbereich.

Wesentliche Vorschriften des Familienrechts kommen nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zur Anwendung. So kann zB. in einer solchen Gemeinschaft nur jeder sich selbst verpflichten. Die Notwendigkeit der Erteilung von Vollmachten, insbesondere auch Vorsorgevollmachten für Krankheitsfälle besteht. Hier sollten Sie sich absichern, dass jeder für den anderen in bestimmten Not- und Krankheitsfällen handeln kann.

Immer wieder besteht ein Streitpunkt bei Aufnahme eines gemeinsamen Mietverhältnisses. Im Falle des Scheiterns der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist zu bedenken, dass bei Bestehen eines gemeinsamen Mietvertrages auch nur beide Mieter gemeinsam die Kündigung des Mietverhältnisses erklären können. Jede von nur einem der Partner erklärten Kündigung eines gemeinsam unterzeichneten Mietvertrages ist unwirksam. Auch haften beide Partner als Gesamtschuldner gleichermaßen für den Mietzins, dh. auch der ausgezogene Partner kann ungeachtet des Innenverhältnisses zum früheren Partner vom Vermieter auf Mietrückstände voll in Anspruch genommen werden.

Verstirbt einer der Partner, können nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, in das Mietverhältnis eintreten, sofern nicht der Lebenspartner des Verstorbenen von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht.

Von besonderer Bedeutung sind in diesem Bereich die Fragen der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder, Unterhalt der nichtehelichen Mutter und erbrechtliche Besonderheiten.

Während beim Kindesunterhalt nicht zwischen nichtehelichem und ehelichem Kind unterschieden wird, hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater allerdings nur in der Höhe, in der ihr quasi ein Verdienstausfall oder Einkünfte durch die Mutterschaft in den ersten drei Jahren entstehen.

Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht zudem kein gesetzliches Erbrecht zu, dh. hier bedarf es eines Testaments oder Erbvertrages.