Verwandtenunterhalt

Hierunter fallen alle Unterhaltsverhältnisse von miteinander verwandten Personen und zwar die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Von gerader Linie spricht man beim unmittelbaren Abstammungsverhältnis, dh. also Unterhalt für die eigenen Eltern oder für die eigenen Kinder und Enkel.

Voraussetzung ist zunächst eine Bedürftigkeit, dh. außer Stande zu sein, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei einem minderjährigen unverheirateten Kind geht man grundsätzlich von Bedürftigkeit aus, dh. eine nähere Prüfung hinsichtlich etwaig vorhandenen Vermögens etc. erfolgt nicht. Anders ist dies allerdings bereits beim volljährigen Kind, welches zumeist bis auf ein gewisses Schonvermögen eigene Vermögenswerte zum Unterhalt einzusetzen hat.

Weitere Voraussetzung ist, dass der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Um in Erfahrung zu bringen, inwieweit diese Leistungsfähigkeit besteht, hat der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten einen Auskunftsanspruch und zwar auf Erteilung eines geordneten Verzeichnisses, versehen mit sämtlichen Belegen über die vorhandenen Einkünfte. Dabei zählen alle Einkünfte, dh. sowohl aus Erwerbstätigkeit als auch aus Vermietung und Verpachtung sowie aber auch Erträge aus Vermögensanlagen wie Zinsen, Dividenden etc.

Neben dem Kindesunterhalt (auch für volljährige Kinder) ist von zunehmender Bedeutung der sog. Elternunterhalt. Insbesondere wenn die Eltern in eine Pflegeeinrichtung oder Altenresidenz kommen, reicht meist das eigene Einkommen nicht mehr aus, um sämtliche entstehenden Kosten abzudecken. In der Regel sind es dann die Sozialämter, die im Falle ihrer Inanspruchnahme sodann aus gesetzlich übergeleitetem Recht den Auskunfts- und Unterhaltszahlungsanspruch gegenüber den Kindern geltend machen.
Bitte wenden Sie sich bei einer solchen Inanspruchnahme sofort an einen Anwalt, damit dieser für Sie den Auskunftsanspruch erfüllt. Denn im Zweifel ist es besser, wenn die Auskunftserteilung bereits mit einer konkreten Berechnung der Leistungsfähigkeit sowie aber auch Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt. Die Sozialämter gehen hier idR. per Computerprogramm vor und sobald diese eine Zahlungsfähigkeit ermittelt haben, entlässt man Sie schwerlich aus einer solchen.

Unterhaltsfragen sind äußerst komplex, so dass es zumindest mutig ist, wenn man Unterhalte der Höhe nach selbst ermittelt. Zwar kommen für diese Streitfragen keine Rechtsschutzversicherungen auf, dennoch aber können Sie viel Geld sparen, indem Sie in Unterhaltsfragen unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.