Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Für Personen, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, also über nur sehr beschränktes Vermögen und niedrige monatliche Einkünfte verfügen, trägt der Staat anfallende Rechtsanwaltskosten.
Beratungshilfe wird gewährt für die Beratung in einer rechtlichen Angelegenheit sowie auch für die nicht gerichtliche Vertretung. Prozesskostenhilfe wird gewährt für die eigene Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren.

Zu beiden Hilfearten gibt es gesonderte Formulare, die vom/von der  Antragssteller/Antragstellerin persönlich, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind.
Für die Beratungshilfe besorgen Sie sich  bitte vor der Besprechung mit dem Anwalt einen sog. Beratungshilfeschein bei dem für den eigenen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Mit diesem Schein und einem Eigenanteil von € 15,00 kann denn der Anwalt konsultiert werden. Erfolgt eine Beratung ohne einen solchen Beratungshilfeschein, bleibt bei Ihnen das Risiko, die Leistungen des Anwalts selbst bezahlen zu müssen.
Sofern Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden, dürfen Sie im übrigen ohne Ihren Treuhänder/Treuhänderin einen Anwalt nicht beauftragen, also auch keinen Hilfeantrag stellen. Dies kann nur mit Zustimmung des Treuhänders erfolgen.

Von der Beratungshilfe nicht erfasst werden die Kosten, die Sie ggf. einem Ditten zu erstatten haben. Die Beratungshilfe bezahlt also weder die Kosten, die Sie einem Ditten auf dessen Forderung zu zahlen haben, noch wenn dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, um zB. Ihre Forderung abzuwehren. In diesem Fall kann es sein, dass Sie dem Gegner/ der Gegnerin die dort entstandenen Anwaltskosten zu zahlen haben.
Haben Sie mehrere rechtliche Angelegenheiten (z.B. Beratung zu bestehenden Unterhaltsansprüchen und Beratung zu Hausratsfragen), ist dies jeweils eine gesonderte Angelegenheit. Sie müssen für jede Beratung das entsprechende Formular ausfüllen.

Damit Ihnen ein Rechtsanwalt im Prozess zur Seite steht, gibt es die sog. Prozesskostenhilfe (PKH), im Familienrecht auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt. Um diese zu erhalten, muss ein Antrag bei dem für die Prozesssache zuständige Gericht gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt, sofern uns das von Ihnen ausgefüllte Formular und die entsprechenden Belege vorliegen, durch uns. Das Gericht prüft nicht nur Ihre Bedürftigkeit, sondern auch gleichzeitig, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb ist mit Einreichung eines PKH/VKH–Antrages auch gleichzeitig zu dem gerichtlichen Streit unter Angabe von Beweismitteln darzulegen, warum die von Ihnen beabsichtigte Klage bzw. eine Klageverteidigung erfolgreich wäre.

Ist die Einreichung der Klage an eine Frist gebunden, wird gleichzeitig mit der Klageerhebung PKH/VKH beantragt. Wird die staatliche Hilfe versagt, müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Kosten der Klageerhebung und etwaig nachfolgende Kosten (durch Terminswahrnehmungen, Erzielung von Vergleichen etc.) selbst zu tragen haben. Dies ist im Regelfall zB. bei der Erhebung einer Kündungsschutzklage im Arbeitsrecht der Fall. Denn die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben sein.

Eine weitere Möglichkeit der PKH-Beantragung besteht darin, vorab einen Antrag auf Bewilligung zu stellen und die Klageerhebung hiervon abhängig zu machen. Dieser Weg wird in der Regel bei nicht fristgebundenen Angelegenheiten gewählt. In diesem Fall wird zunächst vom Gericht über die PKH/VKH  entschieden und die Klage erst bei Gewährung der Hilfe der Gegenseite zugestellt. Wird Ihnen keine PKH zuerkannt, müssen Sie zwar die Kosten der Antragstellung durch Ihren Anwalt selbst zahlen. Es handelt sich jedoch um ermäßigte Kosten für das PKH-Prüfungsverfahren, die geringer sind als die Kosten einer Klageerhebung. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert, also dem Wert, um den es in der Klageangelegenheit geht.

Je nachdem welche monatliche Einkünfte bei Ihnen vorliegen, kann das Gericht Ihnen PKH/VKH  mit oder ohne Ratenzahlung gewähren. Bei einer Ratenzahlungsanordnung tragen Sie im Grunde genommen die anfallenden Kosten selbst. Denn der Rechtsanwalt liquidiert bei der Landeskasse nicht nur die ermäßigten PKH-Gebühren, sondern auch als Differenzgebühren den Betrag, der bei dem Gegenstandswert nach den nicht ermäßigten Gebühren anfällt.

Ist Ihnen PKH/VKH gewährt worden, so deckt die staatliche Hilfe die Kosten Ihres eigenen Anwalts sowie die anfallenden Gerichtskosten. Nicht bezahlt werden allerdings die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei. Verlieren Sie also den Prozess, haben Sie trotz PKH das Risiko, den Anwalt der Gegenseite bezahlen zu müssen. Wird ein Vergleich geschlossen, wonach Sie auch anteilig die Prozesskosten der gegnerischen Partei zu tragen haben, so wird auch dieser Anteil nicht von der PKH bezahlt.

Gewinnen Sie natürlich den Prozess in vollem Umfang, so müssen Sie nichts bezahlen. Vielmehr müssen dann hier auch die Anwaltskosten, die Ihnen entstanden sind, von der Gegenseite getragen werden. Ist die Gegenseite nicht zahlungsfähig, sind Ihre eigenen Anwaltskosten bei bewilligter PKH abgedeckt. Wurde keine Hilfe zuerkannt, bleiben Sie als Auftraggeber/-in leider in der Zahlungspflicht.
Die Voraussetzung einer Bedürftigkeit muss während des gesamten Prozesses vorliegen. Sofern sich also Ihre Einkünfte gemäß den Angaben im ursprünglichen PKH-/VKH-Antrag verändern, sind Sie rechtlich verpflichtet, diese Änderung auch anzugeben.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass Sie auch nach einem Prozess über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren noch vom bewilligenden Gericht kontaktiert werden können, mit Blick auf Ihre Einkunfts- und Vermögenslage. In diesem Fall haben Sie wieder vollständig und wahrheitsgemäß Angaben über Ihren finanziellen Status zu machen. Ignorieren Sie diese Aufforderung, kann Ihnen auch noch nachträglich die PKH/VKH versagt werden und Sie müssen dann alle von der Landeskasse verauslagten Beträge selbst zahlen.